Ihr Herz schlägt für eine Katze oder einen Hund aus dem Ausland? Ihre Lieblingsrasse wird in der Schweiz nicht gezüchtet? Wenn Sie ein Haustier aus dem Ausland in die Schweiz einführen möchten, müssen Sie bei dessen Ankunft die geltenden Regeln und Kontrollen beachten. Je nach Herkunftsland gelten verschiedene Vorgaben. Diese Schritte müssen Sie unternehmen:
Ein Mikrochip (ISO-Norm 11784, scannbar mit einem Lesegerät gemäss ISO-Norm 11785). Die Identifizierung muss vor der Tollwut-Impfung durchgeführt werden.
Haustiere müssen über einen Heimtierpass aus einem EU-Land oder einen von anderen europäischen Staaten oder Gebieten anerkannten Pass verfügen.
Die Tollwut-Impfung ist bei Tieren unter 12 Wochen nicht nötig. In jedem Fall müssen Tierhalter mittels schriftlicher Erklärung bestätigen, dass die Tiere seit ihrer Geburt nicht mit wildlebenden Tieren in Kontakt waren, die Tollwut übertragen könnten.
Zwischen 12 und 16 Wochen alte Tiere müssen jedoch gegen die Tollwut geimpft werden. Wird das Tier mindestens 21 Tage nach der Impfung in die Schweiz eingeführt, müssen die Tierhalter in jedem Fall mittels schriftlicher Erklärung bestätigen, dass die Tiere seit ihrer Geburt nicht mit wildlebenden Tieren in Kontakt waren, die Tollwut übertragen könnten.
Die Einfuhr von Hunden mit abgetrenntem Schwanz oder abgetrennten Ohren (coupierte Hunde) ist verboten. Für Ausnahmen (Kurzaufenthalt, Ferien, Umzug) lesen Sie bitte das Informationsblatt Fragen und Antworten rund um coupierte Hunde.
lAuf dem Luftweg in die Schweiz eingeführte Haustiere werden am Zoll kontrolliert. Sind die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt oder verfügt der Besitzer nicht über die erforderlichen Dokumente, wird das Tier für eine umfangreichere Kontrolle in die tierärztliche Grenzkontrollstelle in der Frachtabteilung des Flughafens gebracht. Alle Kosten gehen zu Lasten des Besitzers.
Bei einer Einfuhr in die Schweiz auf dem Landweg über ein EU-Land geschieht die tierärztliche Grenzkontrolle beim Eintritt in die EU. Beim Transport aus der EU in die Schweiz überprüfen die Zölle stichprobenartig die Einhaltung der Einfuhrbestimmungen.
Deklarieren Sie Ihr Haustier am Schweizer Zoll und bewahren Sie die Unterlagen, die Ihre ordnungsgemässe Deklaration und die Begleichung der MWST bescheinigen, an einem sicheren Ort auf.
Als Hundebesitzer oder -besitzerin müssen Sie Ihr Tier bei Ihrer Schweizer Wohnsitzgemeinde anmelden. Ihre Tierärztin oder Ihr Tierarzt muss den Hund ausserdem innerhalb von 10 Tagen in der Schweizer Hundedatenbank (Amicus) eintragen.
Tierversicherungen sind freiwillig, aber für Ihren Vierbeiner nützlich. Versicherungen bieten Schutz bei Krankheit und Unfall, erstatten Impf- und Sterilisationskosten usw. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Es ist verboten, nach dem Grenzübertritt Haustiere zu verkaufen oder sie an einen neuen Besitzer zu übergeben. Die Haustiere müssen bereits im Herkunftsland unter der Verantwortung des aktuellen Besitzers stehen.
Stammt Ihr Tier von ausserhalb der EU, finden Sie Informationen zu jedem Land auf der Website des BLV: